Energieausweis

Energieausweis online, rechtssicher und kurzfristig!

Ein Energieausweis ist bei Vermietung, Verpachtung, Verkauf, Leasing und für Gebäude mit Publikumsverkehr vorzuweisen. Mit Einführung der EnEV 2013 wurde zum Mai 2014 zudem die „unaufgeforderte“ Vorlage eines Energieausweises Pflicht. Immobilien- und Wohnungsinserate müssen seit dem zusätzlich die Energiekennzahlen des Energieausweises beinhalten. Wie sieht’s mit dem Energieausweis Ihres Gebäudes aus?

Welchen Energieausweistyp brauche ich?

Zitat EnEV §17 Abs. 2: „Energieausweise dürfen … nur auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden.“ Es bestehen jedoch einige Ausnahmeregelungen, welche zu einer Wahlfreiheit zwischen Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis führen.

Energiebedarfsausweis

Die Daten für einen Energiebedarfsausweis werden über die Energieverluste der Gebäudehülle, des Lüftungsverfahrens und der Anlagentechnik berechnet.

Die so gewonnenen Daten stellen eine Bedarfsprognose bei theoretisch angenommenen Randbedingungen für Nutzung und Klima dar. Im Vergleich zu den heute üblichen Mindestanforderungen der EnEV kann hierüber der Energiebedarf von Gebäude verglichen und konkrete Optimierungsvorschläge abgeleitet werden.
Diese Ausweisform hat jedoch keine Aussagekraft über den tatsächlichen (und sehr individuellen) Energieverbrauch der Nutzer und der örtlichen Witterung.

Energieverbrauchsausweis

Die Daten für einen Energieverbrauchsausweis werden gemessen und berruhen somit auf dem tatsächlichen Verbrauch der Nutzer in der Vergangenheit.

Eine Verbrauchsmessung wird durch die individuellen Nutzungsgewohnheiten der bisherigen Nutzer geprägt. Ein Vergleich mit anderen Gebäuden oder einer anderen Nutzungsart des bewerteten Objekts ist mit einem Energieverbrauchsausweis nicht möglich. Durch die geringe Aussagekraft ist der Erstellungsaufwand für diese Ausweisform jedoch verhältnismäßig gering, wodurch die Kosten niedrig bleiben.

Organigramm Energieausweis

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Der Energieausweis nach EnEV. Für alle, inklusive komplexer Fälle.

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Zulässige Vereinfachung mit Typologiebauteilen: Für Fälle mit einfacher Gebäudegeometrie ohne unterschiedliche Baustoffe.

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Zulässige Vereinfachung für größere Wohngebäude und Wohngebäude mit Bauantrag nach WSchVo 1. – Hier für den Fall: „Welche Daten brauche ich und wo müssen die eingetragen werden?“

Selber erstellen

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Zulässige Vereinfachung für Wohngebäude mit mehr als 5 Wohneinheiten und Baujahr nach Inkrafttreten der 1. WSchVo. Speziell für „einfache“ Fälle.

Zulässig für:

  • alle Wohngebäudetypen, insbesondere für
    • Wohngebäude mit Bauantrag vor der 1. Wärmeschutzverordnung (01.11.1977)
    • Wohngebäude mit weniger als 5 Wohneinheiten und Bauantrag vor der 1. WSchVo
    • Wohngebäude mit unklarer Datenlage für einen Energieverbrauchsausweis
    • Wohngebäude mit Leerstand über 10%
    • Wohngebäude mit uneinheitlicher Bausubstanz und/oder komplexer Gebäudegeometrie
    • Gemischt genutzte Gebäude mit nicht mehr als 10% wohnähnlicher Nutzung des Nichtwohnbereichs

Zulassig für:

  • Gebäude mit Bauantrag nach der 1. Wärmeschutzverordnung (01.11.1977; EnEV §17 Abs.2)
  • Gebäude welche dämmtechnisch nachträglich darauf ertüchtigt wurden
  • Gebäude ab 5 Wohneinheiten
  • Gebäude mit Leerstand bis zu 10% im Bewertungszeitraum
  • Gemischt genutzte Gebäude mit nicht mehr als 10% wohnähnlicher Nutzung des Nichtwohnbereichs

Allgemeine Erläuterungen

Energiebedarfsausweis

Die Berechnung nach dem Energiebedarf ist dann erforderlich, wenn keine der Ausnahmeregelungen zur Erstellung eines nutzungsabhängigen Energieverbrauchsausweises gelten.

Hierbei wird der Energiedurchsatz über die Bauteile der Gebäudehülle, den Lüftungsverlusten und der Anlagentechnik anhand eines standardisierten Klimamodells und einer für alle Berechnungen gleichartigen Nutzung auf die Nutzfläche bezogen. Aus dieser Energiebilanz können neben der Energiekennziffer auch wesentliche Energieverbraucher und sinnvolle energetische Sanierungsmaßnahmen abgeleitet werden.

Der Energiebedarfsausweis ist die nach EnEV grundsätzlich geforderte Ausweisform, es gibt aber zahlreiche Ausnahmefälle.

Der Energiebedarf wird mit Hilfe eines standardisierten Nutzungsprofils und auf ein deutschlandweit einheitliches Klimamodell anhand der tatsächlich vorhandenen Wärmeschutzeigenschaften der Gebäudehülle und der Heizungs- und Warmwasserbereitungsverluste erstellt.

Einsparpotentiale werden in diesem Rahmen ebenfalls auf die standardisierten Randbedingungen für Nutzung und Klima bezogen. Die Vergleichbarkeit gegenüber anderen Energieausweisen ist durch die selbe Bezugsbasis gegeben, gegenüber dem individuellen Energieverbrauch der bisherigen Nutzer können sich jedoch deutliche Abweichungen beim Energiebedarf und dem prognostizierten Einsparpotential ergeben.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Maßstäbliche Planungsunterlagen* (Grundrisse, Schnitte)
  • Bauleistungsbeschreibung, Statik, Wärmeschutzberechnung, Nutz- oder Wohnflächenberechnung
  • Angabe ob Keller beheizt oder unbeheizt
  • Art der Warmwasserbereitung und des Warmwasserbedarfs
  • Gebäudebegehung zum Datenabgleich (sofern nicht anderweitig möglich)
  • Angaben und Belege zu bereits durchgeführter Maßnahmen
  • aktuelle Gebäude- und Anlagenfotos
  • aktuelles Schornsteinfegerprotokoll (mindestens Anlagentyp und Leistung)

*Wir bieten einen Scanservice bis DIN A 0 in Graustufe oder Schwarz/Weiß.

Energieverbrauchsausweis

Bei der Erstellung eines Energieverbrauchsausweises wird der gemessene Energieverbrauch der Nutzer auf die Nutzfläche bezogen. Nutzungsverhalten und Leerstände haben hier einen großen Einfluss auf die Verbrauchskennziffer.

Energieverbrauchsausweise sind dann möglich, wenn:

  • Das Gebäude nach der ersten WSchVO vom 01. Nov. 1977 errichtet wurden
  • oder über mehr als 5 Wohneinheiten verfügen
  • oder in wesentlichen Teilen der Gebäudehülle energetisch auf diesen Stand nach der 1. WSchVo. vom 11. Aug. 1977 saniert wurde
  • oder zu einem späteren Zeitpunkt auf das Niveau der 1. WSchVo. vom 11. Aug. 1977  ertüchtigt wurde
  • keine Leerstände im Verbrauchszeitraum von mehr als 10 % vorgelegen haben

Angaben zum IST-Zustand und bereits erfolgten energetischen Sanierungsmaßnahmen wie etwa Wärmedämmung, Fenster- oder Heizungserneuerung. Er enthält bis zu zwei Modernisierungsvarianten mit jeweils mehreren Modernisierungsvorschlägen.

  • Objektanschrift und -Foto
  • Rechnungsanschrift
  • Verbrauchsdaten der letzten 36 Monate (mindestens drei zusammenhängende, vollständige Jahre für Brennstoff/e (und Strom bei Warmwasserbereitung oder Beheizung))
  • Nutzfläche (alternativ Wohnfläche)
  • Angabe ob Keller beheizt oder unbeheizt
  • Art der Warmwasserbereitung und -menge
  • Beschreibung bereits durchgeführter Sanierungsmaßnahmen
  • gegebenenfalls ergänzende Vor-Ort-Begehung zur Bewertung des Gebäudezustands

FAQ - häufige Fragen

Frage: Energieausweis? Warum?

Mit dem europaweit einheitlichen Energieausweis sollen Gebäude im Bezug auf ihren Energiebedarf vergleichbar werden. Mit der Erstellung sollen zudem Anreize zur Beseitigung von Schwachpunkten aufgezeigt werden. Energieausweise sind daher seit dem 01.07.2008 in Deutschland bei Vermietung, Verpachtung, Leasing und Eigentümerwechsel Pflicht und seit 2013 bei Mieterwechsel und Verkauf unaufgefordert vorzulegen.

Die Idee ist nicht neu. Bereits lange Zeit vor der Energieeinsparverordnung waren deutschlandweit verschiedene Energiepässe in größeren Wohnungsbau- und Immobiliengesellschaften als Marketing- und Verwaltungsinstrument üblich. Was bis dahin gefehlt hatte, war eine einheitliche Basis mit der man auch unterschiedliche Wohngebäudetypen energetisch vergleichen konnte. Mit der RICHTLINIE 2002/91/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde ein Instrument geschaffen mit dem nun auch in Deutschland der Energieverbrauch von Gebäuden einheitlich und transparent dargestellt werden kann.

Käufer, Verkäufer und Mieter einer Immobilie sollen mit dem Energieausweis die Möglichkeit bekommen, nicht nur über Äußerlichkeiten wie Preis und Ausstattung, sondern auch die energetischen Nebenkosten im Bezug auf die heute geltenden Mindestanforderungen vergleichbarer Neubauten zu vergleichen. Der Energiepass bringt damit auch ein Stück mehr Sicherheit, nicht in eine falsche Immobilie zu investieren, bzw. nicht mehr für Energiekosten ausgeben zu müssen, als in einem vergleichbaren Objekt. Zudem sollen Investitionsanreize zur energetischen Sanierung geschaffen werden die die Wirtschaft fördern, den Immobilienbestand aufwerten und die Umwelt entlasten.

EnEV Label2013

Matthias Leber, Paderborn

Frage: Seit wann ist der Energieausweis denn Pflicht?

Bis 2013 waren Energieausweise „auf Verlangen“ vorzuweisen (was eher weniger oft geschah). Seitdem ist es Pflicht einen Energieausweis unaufgefordert bei Verkauf, Vermietung, Leasing oder Verpachtung vorzuweisen und auszuhändigen. Inserate sind seitdem nur noch unter Angabe der Energiekennziffer zu schalten.

Frage: Woran erkenne ich einen gültigen Energieausweis?

Gültig ist ein Energieausweis nur mit der vom Aussteller beim Registrar DIBt erzeugten Registriernummer. Registriert werden Energieausweise durch das Deutsche Institut für Bautechnik [DIBt], solange bis die örtlichen Bauämter hierzu wieder in die Lage versetzt werden. Der Aussteller hinterlegt hier die Daten zum Energieausweis und das DIBt prüft diese in einem Zufallsverfahren auf Plausibilität ab und fordert bei Unstimmigkeiten weitere Unterlagen an, kann  Registrierungen widerufen und Verfahren zu Ordnungswidrigkeiten anstoßen.

Die Registriernummer ist an den Aussteller gebunden. Auskünfte darf das DIBt daher aus Datenschutzgründen nur an den Aussteller erteilen. Rückfragen zur Gültigkeit von Energieausweisen gibt Ihnen daher nur der jeweilige Aussteller.

Gründe für das Ungültigwerden einer Registriernummer:

  • Ablauf der 10 Jahresfrist
  • Änderungen an der Gebäudehülle und Anlagentechnik die eine vorzeitige Ausstellung eines neuen Energieausweises sinnvoll gemacht haben
  • Erschleichung von Dienstleistungen

Frage: Mir gefällt die Energiekennzahl überhaupt nicht, was kann ich dagegen tun?

Die Kennzahl gibt den Energieverbrauch oder -bedarf des Gebäudes gegenüber einem heute üblichen Neubau nach EnEV wieder. Ältere Gebäude haben dementsprechend bei Sanierungsstau eine schlechtere Energiekennzahl, effizientere Neubauten oder Sanierungsmaßnahmen mit zukunftsgerichteter Gebäudehülle und Anlagentechnik eine entsprechend bessere Energiekennzahl.

Bei einer „schlechten“ Energiekennzahl ist der Energieausweis genau das, wofür er gedacht war: Ein Ansporn um etwas zu verbessern.

Was Sie ändern können:

  1. Verbrauchsausweise sind ausschließlich vom Energieverbrauchsverhalten der Nutzer abhängig und sagt nichts über den Energieverbrauch des nächsten Mieters/Eigentümers in dem Objekt aus. Ein direkter Vergleich mit Bedarfsausweisen führt hier ebenfalls in die Irre.
    Wenn Ihnen an einer „besseren“ Energiekennziffer gelegen ist, können Sie diese gegebenenfalls mit der Wahl der Energieausweisform und der Genauigkeit der Datenerhebung beinflussen, ohne den Rechtsbereich der EnEV zu verlassen. Eine höhere Bewertungsgenauigkeit bringt Ihnen eine höhere Belastbarkeit des Ergebnis, kostet aber mehr Zeit und dementsprechend mehr Geld. Eine Garantie auf eine bessere Energiekennziffer kann Ihnen dennoch niemand geben.
  2. Verringern Sie die Wärmeverluste über die Gebäudehülle und die Lüftungsverluste über über Ritzen und Fugen in der Gebäudehülle und den Energieverlusten des zugrundeliegenden Lüftungsverfahrens. Beachten Sie dabei das Lüftungsverfahren zum Feuchteschutz (Mindestluftwechsel). Hierdurch verringert sich insgesamt die Gebäudeheizlast und damit der Energieverbrauch bzw. -bedarf. Bereits geringinvestive Maßnahmen können den Energieeinsatz und damit die Energiekennziffer verbessern. Das Argument „Dämmen macht Schimmel“ zieht hier nur dann, wenn grob fahrlässig die Bauphysik außeracht gelassen wird. Sprechen Sie daher vorab mit einem Sachverständigen für Wärmeschutz und Bauphysik.
  3. Die Wahl des Energieträgers ist entscheidend für die Umweltschädigung durch den Gebäudebetrieb. Der Einsatz sich rasch regenerierender Energieformen steht hier heute im Vordergrund. Allein die Sonne bringt pro Stunde soviel Energie auf die Erde wie die gesamte Bevölkerung in einem Jahr verbraucht. Fossile Brennstoffe wie Öl, Gas und Kohle zählen zwar auch im weiteren Sinne zu den regenerativen Energieformen, bis hierdurch jedoch Schadstoffe gebunden werden und etwas „nachwächst“, dauert es Millionen Jahre.
  4. In den 1970er Jahren lag die Erdbevölkerung bei knapp 6 Milliarden Menschen, heute bei nahezu 8 Millarden. 8 Milliarden die zudem nun alle in irgendeiner Form Zugang zu Energie fordern und nicht länger darauf warten werden sich den damit verbundenen Wohlstand zu holen. Die Frage die sich hier stellt ist: Wielange können wir es uns noch erlauben, anderen Menschen die zu deren Entwicklung notwendige Energie teils sogar in deren Ländern wegzunehmen?

Frage: Gibt es keine Befreiungsmöglichkeit vom Energieausweis?

Eigentlich nicht: Energieausweise sind grundsätzlich für alle Gebäude Pflicht sobald ein Mieter- oder Eigentümerwechsel ansteht. Geregelt wird das in der jeweils gültigen Fassung der EnEV unter §16.

… aber: Für Gebäude unter Denkmalschutz und nicht beheizte, bzw. nur zeitweilig beheizte Gebäude mit geringer Größe und nur gelegentlicher Nutzung kann eine Ausnahme beantragt werden.

Frage: Schon wieder Kosten! Kann ich die wenigstens absetzten?

Bei Einkünften aus Vermietung, Verpachtung, Leasing können die Kosten für einen Energieausweis als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Bei selbstgenutztem Hauseigentum geht das leider nicht (auch nicht als haushaltsnahe Dienstleistung).

Frage: Kann ich die Kosten auf die Mieter umlegen?

Die Kosten für einen Energieausweis sind Grundvoraussetzung für eine Vermeitbarkeit und sind demnach nicht als regelmäßig wiederkehrende Betriebskosten auf die Mieter umlegbar.

Frage: Wie lange dauert die Erstellung?

Energieausweise sind nicht neu und bereits seit 2008 Pflicht; Seit dem 01.05.2015 müssen Energieausweise unaufgefordert vorgelegt und in Immobilienanzeigen veröffentlicht werden um einer Ordnungsstrafe zu entgehen. Für selbstgenutzte Gebäude besteht jedoch keine Pflicht zur Erstellung eines Energieausweises. Von daher wird er gerne vergessen und oft erst im allerletzten Moment bei Verkauf oder Vermietung bestellt. Wir bitten daher um Verständnis, dass wir eine Ausweiserstellung gegenüber langfristig geplanten Projekten nicht bevorzugen können.

Die Dauer der Ausfertigung richtet sich nach dem Umfang und Vollständigkeit der beigestellten Daten. Die übliche Durchlaufzeit beträgt für Verbrauchsausweise je nach Datenlage zwischen einem Tag bis zu mehreren Wochen, für Bedarfsausweise eine bis mehrere Wochen nach Einreichen aller Unterlagen. Sofern zusätzliche Leistungen erbracht werden müssen, verlängert sich die Ausführung entsprechend. Sie können die Erstellung stark beschleunigen, in dem Sie eine Online-Variante wählen und die Daten selbst zur Prüfung vorbereiten. Ihre Mitarbeit wird durch entsprechend günstige Preise honoriert.

Frage: Wer darf Energieausweise ausstellen?

Energieausweise darf ausstellen, wer nach EnEV §21 ausstellberechtigt ist. In der Regel ist dies eine Bersonengruppe aus dem Bauumfeld wie Energieberater, staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz, einige Architekten und Agenturen. Das Thema ist etwas undurchsichtig, von daher lohnt ein Blick in die Liste der Energieeffizienz-Experten für die Förderprogramme des Bundes. Die hier aufgelisteten Sachverständigen sind in der Regel alle zur Erstellung von Energieausweisen zugelassen.

Frage: Was nicht drin steht!

Der Energieausweis ist keine Konzepterstellung oder gar Planungsleistung für Sanierungsvorhaben. Er soll lediglich den Energieverbrauch von Gebäuden auf Basis einheitlicher normativer Randbedingungen vergleichbar machen. Empfohlene Sanierungsmaßnahmen werden im Energieausweis nur stichpunktartig abgefasst und sollen einen Impuls für sinnvolle Energiesparmaßnahmen geben.

Wann müssen Energieausweise erneuert werden?

Energieausweise werden für 10 Jahre registriert und müssen danach erneuert werden, damit Änderungen an der Gebäudehülle oder der Anlagentechnik berücksichtigt werden. Natürlich können Energieausweise auch früher erneuert werden, wenn etwa wesentliche Verbesserungen umgesetzt wurden. Die alte Registriernummer wird dann von uns vorzeitig gelöscht.

Frage: Droht Strafe, wenn ich keinen Energieausweis habe?

Es drohen seit dem 01.05.2015 laut EnEV § 27 Bußgelder von bis zu 15.000 Euro für Bestandsgebäude und bis zu 50.000 Euro bei Neubauten wenn ein Energieausweis:

  • mit falschen Daten versehen wurden
  • der Aussteller nicht zur Ausstellung befugt war
  • nicht unaufgefordert vorgelegt wurde
  • nach Verkauf, Verpachtung, Vermietung nicht unaufgefordert mit übergeben wurde
  • und dessen Kennzahlen in kommerziellen Medien nicht mit angegeben wurde.

5.000 Euro Bußgeld drohen, wenn

  • die Registriernummer nicht angegeben oder ungültig ist
  • wenn die verwendeten Daten nicht dem Zertifizierer auf dessen Anforderung zugesendet werden.

Mit der anstehenden Novellierung der Energieeinsparverordnung zum Gebäudeenergien-Gesetz besteht die Möglichkeit, das die bisherige Ordnungswidrigkeit zur Straftat „mutiert“. Noch ist hier aber nicht das letzte Wort gesprochen.

Frage: ... was mache ich, wenn der Interessent keinen Energieausweis sehen will?

Grundsätzlich ist kein Interessent zur Kentnisnahme verpflichtet und kann auf das Vorweisen eines Energieausweises verzichten. Als Eigentümer begibt man sich zivilrechtlich zumindest ein wenig auf die sichere Seite, wenn man sich das „Desinteresse“ bescheinigen lässt. Vor einem Bußgeld nach EnEV schützt dies trotzdem nicht.

Frage: Oh Schande! ich habe den Energieausweis vergessen zugängig zu machen! Was nun?

Energieausweis „vergessen“ oder nicht vollständig oder rechtzeitig vorzeigen ist eine Ordungswidrigkeit und kann im Streitfall teuer werden. Vorausgesetzt dem Eigentümer ist mindestens Fahrlässigkeit vorzuhalten. Als Fahrlässig gilt, wenn der Eigentümer hätte vermeiden können, dass der Energieausweis zum Übergabetermin fehlt. Hat er ihn jedoch rechtzeitig beauftragt und verzögert sich die Erstellung, liegt dies außerhalb seines Einflussbereichs und ihm kann kein Vorwurf gemacht werden.

Zu Berücksichtigen ist bei der Beauftragung eines Energieausweises die Komplexität des Gebäudes und die Auslastung des jeweiligen Sachverständigen. Mit einer Vorlaufzeit von weniger als zwei bis drei Wochen wird es für Energiebedarfsausweise und von weniger als eine Woche für Energieverbrauchsausweise sehr eng. Hier kann dann ebenfalls nicht mehr von rechtzeitiger Beauftragung gesprochen werden.

Frage: Da gibt's doch diesen Aushang! Brauch ich den?

Der Aushang der Energiekennziffern ist für Gebäude ab einer Nutzfläche von mehr als 500 m² Nutzfläche oder bei starkem Publikumsverkehr ab 250 m² an gut sichtbarer Stelle erforderlich. Für Mehrparteiengebäude kann dies somit sinnvoll oder Pflicht sein, für Ein- und Zweifamilienhäuser ist es nicht erforderlich.

Frage: Ich lebe alleine und hab ein Gebäude was ich nur gering beheize. Reicht da der Verbrauchsausweis?

Im Prinzip ja, aber:

Grundsätzlich gilt die thermische Hülle, also die Umfassungsflächen die den Wärmefluss nach außen begrenzen als Wohnbereich. Der Bedarfsausweis ist laut EnEV die Standardausweisform. Der Verbrauchsausweis ist nur in Sonderfällen (und davon gibt es viele) zulässig.

Hintergrund: Bei geringer Gebäudebeheizung entsteht die Situation, dass ein Gebäude durch Kaltfallen einzelner Räume nicht mehr nach dem angedachten Zweck auf die erforderliche Nenntemperatur (größer 19°C) beheizt werden. Die kaltfallenden Räume müssten dann als „Leerstand“ ausgewiesen werden, da hier keine Normnutzung mehr vorliegt. Bei mehr als 10% flächenanteiliger Leerstand ist ein Verbrauchsausweis dann nicht mehr zulässig.
In älteren Bestandsgebäuden ist das zentrale Treppenhaus meist nur über angrenzende Innenwände beheizt. Hier besteht somit bereits ein großer Flächenanteil der als „Leerstand“ bezeichnet werden muss. Kommen noch ein paar unbeheizte Räume hinzu, ist der Energieausweis auf Basis des Verbrauchs dann nicht mehr zulässig und anfechtbar. Mit einem Energiebedarfsausweis ist man dann auf der sicheren Seite.

Das Problem ist, wer entscheidet ob ein Energieverbrauchsausweis zulässig ist oder nicht? Als Berater macht man sich da schnell unbeliebt, wenn man ehrlich ist, nach Sachlage und Auslegungsstaffeln der EnEV entscheidet und „Nein“ sagen muss. Verbrauchsausweise und Leerstand sind jedoch immer wieder bei Streitigkeiten Thema zur Gültigkeit und Rechtmäßigkeit der Ausweisform. Im schlechtesten Fall wird bei Verstoß gegen die EnEV dann ein Hauskauf noch nach Jahren rückabgewickelt.

Frage: Ich habe ein Gebäude mit einem gewerblichen Teil und einem Wohnbereich. Was brauche ich für einen Ausweis?

Yeay, das ist immer etwas kniffelig!

Grundsätzlich kann bei einer wohnähnlichen Nutzung des Nichtwohnbereichs und bei weniger als 10% Flächenanteil des Nichtwohnbereichs ein gemeinsamer Energieausweis erstellt werden. Die Rechtmäßigkeit ist jedoch im Detail zu prüfen.

In allen anderen Fällen sind zwei Energieausweise, einer für den Wohnbereich und einer für den Nichtwohnbereich zu erstellen.

Hintergrund sind die unterschiedlichen Nutzungsprofile und Bilanzierungsnormen für den Wohn- und Nichtwohnbereich. Im Wohnbereich werden alle Räume in einer immer artgleichen Weise beheizt, Warmwasser bereitet und belüftet. Im Nichtwohnbereich wird beheizt, Warmwasser bereitet, vielleicht maschinell belüftet, Strom für eine mehr oder minder intensive Beleuchtung und Klimatisierung eingesetzt und Räume völlig unterschiedlich genutzt.

Wie für Wohnbereiche gibt es für Nichtwohnbereiche Bedarfs- und Verbrauchsausweise. Wobei für Nichtwohngebäude in der Regel im Bestand der Verbrauchsausweis Anwendung findet, sofern keine nennenswerten Leerstände im Bezugszeitraum zu verzeichnen sind. Ein Energiebedarfsausweis ist hier im Neubaufall immer erforderlich und im Bestand dann, wenn eine unklare Datenlage (z.B. nicht nachvollziehbare Energieverbrauchsdaten, diffuse Flächenangaben, längere Leerstände, mischgenutzte Gebäude mit einer gemeinsamen Heiztechnik und Warmwasserbereitung) vorliegt.

Frage: Ich will meine Eigentumswohnung verkaufen und brauche einen Energieausweis!

Energieausweise beziehen sich immer auf die thermische Hülle eines Gebäudes und den Versorgungsbereich der Anlagentechnik. Eigentumswohnungen sind ein Teil des Gesamtbauwerks, hierfür können daher keine separaten Energieausweise erstellt werden. Bitte sprechen Sie Ihre Hausverwaltung hierzu an. In den meisten Fällen liegt bereits ein Energieausweis vor, der Ihnen in Kopie überlassen werden kann. Falls nicht, hilft das Ableseunternehmen oder wir Ihnen gerne bei der Erstellung eines Energieausweises für das Gesamtgebäude.

Frage: Ich will bauen! Was brauche ich für einen Energieausweis?

Bei Neubau liegen noch keine Energieverbrauchswerte vor, von daher ist ein Bedarfsausweis zu erstellen. Dies erfolgt zum Bauantrag zunächst auf Basis des Planungsstandes mit den angedachten Mauersteinen und Dämmungen sowie der Anlagentechnik unter Berücksichtigung regernerativer Energieformen.

Nach Fertigstellung ist der Energieausweis dann auf den tatsächlichen Stand des Gebäudes anzupassen. Der Sachverständige muss dazu im Bauverlauf mindestens eine Begehung zur Datenaufnahme vor Verschluss der Hüllfächenbauteile durchgeführt haben, damit er die Richtigkeit der Rechnungsunterlagen und Lieferscheine bestätigen kann (macht doch jeder! … oder?).

Frage: Mayday, mein Versorger/Mieter will mir die Verbrauchsdaten nicht geben! Was kann ich tun?

Als Eigentümer haben Sie nach BGB §241 Abs. 2 ein Anrecht auf Übermittlung der Verbrauchsdaten. Hiernach hat der Mieter als vertragliche Nebenpflicht des Mietverhältnis eine Mitwirkungspflicht. Diese Mitwirkungspflicht besteht unter dem Grundsatz von Treu und Glauben auch nach Beendigung des Mietverhältnisses fort.

Bedingt durch strengere Datenschutzverordnungen sind viele Energieversorger nicht mehr ohne Weiteres bereit, Energieverbrauchsdaten ohne schriftliche Einwilligung des/der Mieters heraus zu geben. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass die strengeren Regelungen zum Datenschutz als willkommene Begründung zur Personaleinsparung herhalten müssen, da das Thema Verbrauchsdatenaufbereitung für die Versorger doch recht Personalintensiv geworden ist.

Bleibt somit in den meisten Fällen nur der Weg über den Mieter. Ist dieser unbekannt verzogen, helfen die Meldeämter weiter. Hierüber sind die aktuellen Adressdaten aus dem Melderegister für ein geringes Entgelt zu erhalten („Datenschutz“ andersrum). Ein „berechtigtes Interesse“ für eine einfache Melderegisterauskunft ist hier nicht erforderlich.

Stellen sich alle Parteien „bockig“ ist die Erstellung eines Bedarfsausweises gegenüber langwierigen Rechtsverfahren vermutlich die schnellere und günstigere Alternative.

Datenschutzhinweis:

Die Daten des Energiepasses werden seit Herbst 2014 an das Deutsches Institut für Bautechnik [DIBt] als zuständige Registrierungsstelle übermittelt bis die örtlichen Bauämter wieder in der Lage sind diese hoheitliche Tätigkeit zu übernehmen. Die Registrierungskosten sind in den benannten Preisen einmalig mit enthalten. Das DIBt behält sich eine zufällige Projektauswahl zur Prüfung vor. Eine Energieausweiserstellung ohne belastbare Angaben ist daher nicht möglich.

Sie haben ein konkretes Projekt? Dann senden Sie uns einfach ein paar Eckdaten zur Angebotserstellung.

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Warum ein Energieausweis vom EFFIZIENZR?

  • Mit unseren Energieausweisen erhalten Sie neutrale Daten für Ihre Entscheidungsfindung bei Vermietung, Verpachtung, Verkauf.
  • Wenn alle Daten plausibel vorliegen, erstellen wir Energieverbrauchsausweise innerhalb von 72 h.
  • Wir haben langjährige Erfahrung mit Sanierungsobjekten, Neubauten und Querschnittstechnologien. Unsere Sanierungsempfehlungen passen zum Objekt und sind in einem vertretbaren Rahmen umsetzbar.
  • Unsere Dienstleistungen sind garantiert frei von produkt- oder herstellergebundenen Vertriebsinteressen.
  • Wir verfügen über moderne Messtechnik und Beratungsmittel und unterliegen einer ständigen Weiterbildungsverpflichtung.
  • Als zugelassener Energieeffizienz-Experte für Förderprogramme des Bundes stehen wir Ihnen bei der korrekten Datenerfassung und -plausibilisierung genauso zur Seite, wie bei einer späteren Beantragung und Begleitung von Fördermaßnahmen bei BAFA, KfW, u.v.m.
  • Gerne empfangen wir Sie in einem unserer Büros. Da Immobilien meist immobil sind, kommen wir auf Wunsch natürlich auch zu Ihnen. Wir sind überregional in NRW, Hessen, Niedersachsen und angrenzend tätig und bieten günstige Nebenkosten im Rahmen unserer regelmäßigen Tourenplanung.
  • Kompetente Beratung und Planung, kurze Reaktionszeiten und preiswerte Honorargebühren sind bei uns selbstverständlich.

Wir sind Mitglied im

zugelassener Energieeffizienz-Experte für die Förderprogramme des Bundes

EurEta

GIH Rhein/Ruhr

Energieeffizienz-Berater für KMU

DEN e.V.

Fachverband Luftdichtigkeit im Bauwesen (FLiB e.V.)

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Matthias Leber – EFFIZIENZR

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